Hier finden Sie die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (Stand: Dezember 2024).
ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDINGUNGEN FÜR WASSER
aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (FN 54309t)
Stand: Dezember 2024
Präambel
Die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH wird in der Folge auch als „Graz Wasserwirtschaft“ oder auch als „Wasserversorgungsunternehmen“, kurz „WVU“, bezeichnet. Die Graz Wasserwirtschaft hält ausdrücklich fest, dass die in diesen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, ausschließlich in der männlichen oder ausschließlich in der weiblichen Form verwendeten Begriffe, wie insbesondere „Vertragspartner“
und „Liegenschaftseigentümer“, geschlechts- und rechtsformneutral zu verstehen sind. Auf die zusätzliche Nennung der weiblichen bzw. männlichen Form sowie der Rechtsform, wurde aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit verzichtet. Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (in der Folge auch nur kurz „Allgemeine Versorgungsbedingungen“ oder „AVB“) sind in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit unter www.holding-graz.at aufrufbar und zum Download bereitstehend.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anschluss:
Unter Anschluss wird die Herstellung der technischen und rechtlichen Möglichkeit der Versorgung einer Liegenschaft mit Trinkwasser durch das WVU, verstanden. Technisch erfolgt der Anschluss mit der Fertigstellung der Anschlussleitung, rechtlich mit dem Abschluss des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages.
Anschlussleitung:
Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Vertragspartners. Sie endet an der Übergabestelle mit dem Absperrventil, unmittelbar nach dem Wasserzähler. Bei Anlagen ohne Absperrventil nach dem Wasserzähler, endet die Anschlussleitung unmittelbar nach dem Wasserzähler. Grundsätzlich ist/wird die Anschlussleitung zum überwiegenden Teil auf
Privatgrund des Eigentümers verlegt.
Bezugsabmeldung:
Unter ordnungsgemäßer Bezugsabmeldung wird die Bekanntgabe der Vertragsbeendigung durch den bisherigen Vertragspartner im Fall des Eigentümerwechsels, bei gewünschter Aufrechterhaltung der Versorgung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des neuen Eigentümers und des Zählerstandes gegenüber dem WVU verstanden.
Bezugsanmeldung:
Die Bezugsanmeldung hat bei bestehendem Anschluss bei einem Eigentümerwechsel, durch den neuen Eigentümer (künftiger Vertragspartner), unter Bekanntgabe des Zählerstandes im Anmeldungszeitpunkt zu erfolgen. Für den Bezugsanmelder (Eigentümer)
gelten in der Folge für den Wasseranschluss- und Liefervertrag, die AVB in der zum Anmeldungszeitpunkt gültigen Fassung.
Drosseln:
Darunter wird die vom WVU veranlasste Reduktion der Wasserversorgung auf das hygienisch mögliche Minimum verstanden. Üblicherweise ist damit nur eine Befriedigung der hygienischen Grundbedürfnisse (z.B. Trinken, Kochen), jedoch kein darüber hinaus gehender höherer Wasserverbrauch möglich. Drosseln löst ein Entgelt gem § 1 Abs (3) Ziff 3 aus.
Eigentümer:
Darunter wird der zivilrechtliche Eigentümer oder Bauberechtigte jener Liegenschaft, die an das Versorgungsnetz des WVU angeschlossen ist oder werden soll, verstanden. Miteigentümer- und Wohnungseigentümergemeinschaften werden in der Folge kurz als Eigentümer bezeichnet.
Fertigstellungsmeldung:
Unter Fertigstellungsmeldung wird im Rahmen der Anschlussherstellung die Bestätigung des vom Vertragspartner beauftragen konzessionierten Installateurs verstanden, wonach die private Verbrauchsanlage den Regeln der Technik entspricht. Die Übermittlung einer Fertigstellungsmeldung ist Voraussetzung für die Montage des Wasserzählers und damit des Wasserbezuges.
Graz Wasserwirtschaft:
Als Graz Wasserwirtschaft wird im Rahmen dieser Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB), der entsprechende unter anderem für die Wasserversorgung verantwortliche Teilbereich der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (FN 53409t) bezeichnet. Graz Wasserwirtschaft wird im Rahmen dieser AVB auch als Überbegriff für die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH samt deren
Versorgungsnetz verwendet.
Hauptleitung oder Versorgungsleitung:
Als Hauptleitung oder Versorgungsleitung wird die Wasserleitung mit Haupt- oder Nebenverteilfunktion innerhalb eines Versorgungsgebietes, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Vertragspartner, bezeichnet. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Wasserleitung, die entlang der öffentlichen Straße verläuft.
Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, elementares Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist.
Instandhaltungskosten:
In den Instandhaltungskosten werden sämtliche Kosten der Wartung, Instandhaltung, gegebenenfalls Reparatur oder Erneuerung der Anschlussleitung und deren Anschluss an die Versorgungsleitung zusammengefasst. Die Instandhaltungskosten sind abhängig vom Rohrdurchmesser und fallen während der gesamten Dauer des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages an, und zwar unabhängig davon, ob Wasser entnommen wird oder nicht.
Leerfahrt:
Unter Leerfahrt wird jede Fahrt des WVU oder von Beauftragten des WVU zum Vertragspartner verstanden, die aufgrund der Unmöglichkeit des Zuganges zur Verbrauchsanlage oder zur Wasserzähleranlage ergebnislos bleibt, sofern der Vertragspartner die Unmöglichkeit zu verantworten hat. Leerfahrten lösen ein Entgelt gem § 1 Abs (3) Ziff 3 aus.
Liegenschaft:
Als Liegenschaft im Sinne dieser AVB gilt jene Grundbuchseinlage oder jenes Grundstück und/oder jenes Gebäude, das auf Grundlage des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages mit Trinkwasser versorgt werden soll.
Regeln der Technik:
Unter Regeln der Technik werden technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Praxistauglichkeit als erwiesen anzusehen ist, verstanden.
Rückflussverhinderer:
Ein Rückflussverhinderer ist eine technische Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, das Rückfließen des Trinkwassers entgegen der bestimmungsgemäßen Fließrichtung („bestimmungsgemäß“ bedeutet im Allgemeinen von der Anlage des WVU in die
Verbrauchsanlage) zu verhindern. Die Anforderungen an Rückflussverhinderer und die möglichen Arten derselben sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Einbaues gültigen ÖNORM EN1717 festgelegt.
Sperren:
Darunter wird die vom WVU veranlasste Unterbrechung der Wasserversorgung verstanden. Damit ist keine Entnahme von Wasser mehr möglich. Sperrungen lösen ein Entgelt gem § 1 Abs (3) Ziff 3 aus.
Trinkwasser:
Unter Trinkwasser wird Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches der Österreichischen Trinkwasserverordnung entspricht, verstanden (§ 3 Ziff 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006 idgF).
Übergabestelle:
Die Übergabestelle bezeichnet die Grenze der Zuständigkeit des WVU und des Vertragspartners sowie auch die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsanlage. Die Übergabestelle befindet sich nach dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler. Auch bei Anlagen ohne Absperrventil liegt die Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler.
Unternehmer:
Als Unternehmer wird im Sinne dieser AVB jemand verstanden, für den das auf Grundlage dieser AVB geschlossene Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs [1] Konsumentenschutzgesetz [KSchG]), also jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als
Unternehmer (§1 Abs [2] KSchG).
Verbraucher:
Als Verbraucher im Sinne dieser AVB wird jemand verstanden, der nicht Unternehmer im Sinne dieser AVB ist.
Verbrauchsanlage:
Als Verbrauchsanlage wird die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage (inkl. aller Leitungen) nach der Übergabestelle, die der Wasserversorgung der Liegenschaft dient, bezeichnet. Die Verbrauchsanlage steht üblicherweise im Eigentum des Vertragspartners.
Versorgungsanlage:
Als Versorgungsanlagen werden jene technischen Einrichtungen und Anlagen des WVU verstanden, welche dieses zur Erfüllung des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages nutzt.
Versorgungsunterbrechung:
Eine vom Vertragspartner beauftragte Versorgungsunterbrechung führt zur Einstellung der Wasserlieferung mittels Sperre an der Anschlussleitung und beinhaltet den Ausbau der Wasserzähleranlage. Der Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag bleibt aufrecht, die monatlichen Instandhaltungskosten werden weiterhin verrechnet.
Vertragspartner:
Vertragspartner des WVU ist – sofern in diesen AVB oder im Vertrag nicht ausdrücklich und ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist – der Eigentümer der Liegenschaft.
Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag:
Als Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag oder auch nur kurz „Vertrag“, wird der Vertrag über die Herstellung und den Bestand eines Anschlusses und in der Folge den Bezug bzw. Lieferung von Wasser, zwischen dem WVU einerseits und dem Eigentümer (Vertragspartner) andererseits bezeichnet. Nach Fertigstellung der Anschlussleitung und Übermittlung der Fertigstellungsmeldung) ist eine Bezugsanmeldung erforderlich.
Wasserversorgungsunternehmen, WVU:
Als Wasserversorgungsunternehmen, kurz „WVU“, wird das Unternehmen der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH bezeichnet.
Wasserzähler:
Der Wasserzähler ist ein Teil der Wasserzähleranlage.
Wasserzähleranlage:
Die Wasserzähleranlage umfasst den Wasserzähler und die dazugehörigen Armaturen. Dabei handelt es sich üblicherweise jeweils um je eine Absperrung vor und nach dem Zähler und um eine entsprechende Einbaugarnitur (Halterung für die Absperrungen und den Zähler) sowie gegebenenfalls die Übertragungsgeräte des Wasserzählers (Funksender, Kabel und allfälliges weiteres Zubehör).
Wasserzählerschacht:
Ein Wasserzählerschacht ist ein im Regelfall aus Beton oder Kunststoff gefertigter, dichter, unterirdischer, betretbarer Baukörper samt Zubehör (Pumpensumpf, Steigbügel, Deckel, Dichtungen etc) und Arbeitsraum, in den die Wasserzähleranlage eingebaut wird wenn eine Montage im Gebäude nicht möglich ist.
II. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER VERSORGUNG
§ 1
(1) Das WVU stellt im Rahmen dieser „Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH“, im Folgenden auch kurz AVB genannt, entgeltlich, zu den jeweils gültigen Tarifen, den Anschluss an ihr Versorgungsnetz her und liefert Trinkwasser, soweit dieses ausreichend vorhanden ist.
(2) Das Versorgungsgebiet umfasst grundsätzlich das Gemeindegebiet der Stadt Graz sowie teilweise auch daran angrenzende Gebiete in anderen politischen Gemeinden. Eine Auskunft über die mögliche Versorgung konkreter Grundstücke kann im Einzelfall beim WVU eingeholt werden.
(3) Die Tarife bestimmen sich aus den Preisblättern in der jeweils gültigen Fassung. Diese Preisblätter bilden jeweils einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Das Entgelt besteht aus
1. Wasserpreis je m³;
2. Instandhaltungskosten je Anschlussleitung, je Monat. Diese sind ab technischer Fertigstellung der Anschlussleitung, während der gesamten Dauer des Bestandes des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages und unabhängig davon, ob ein Wasserzähler eingebaut wurde sowie unabhängig von der Wasserentnahme, zu entrichten;
3. Kostenersatz für weitere Leistungen wie Versorgungsunterbrechung, Drosseln, Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile, Instandhaltungskosten für Hydrantenstandrohre je Monat, Hydrantenkaution, Leerfahrten, Auskünfte, Mahnkosten und Entgelte für Duplikatrechnungen, Kontoauszüge, Rechnungskorrekturen (soweit sie vom Vertragspartner verursacht werden), nachträgliche Zuordnung von Zahlungen, die ohne Verwendungszweck getätigt wurden (und daher nicht automatisch zuordenbar sind) .
(4) Für die Bereitstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen im Versorgungsgebiet, wird ein Netzkostenbeitrag bei Abschluss des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages verrechnet. Dieser richtet sich nach der Lage im Versorgungsgebiet. Die Kalkulation des Netzkostenbeitrages durch das WVU erfolgt bei Vertragsabschluss.
(5) (Wertsicherung) Das Entgelt für die Leistungen des WVU wird wertgesichert. Das WVU kann die Entgelte während der Vertragsdauer wiederholt, aber höchstens einmal jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöhen, das der Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index entspricht. Basis für die Anpassung ist die für
den Kalendermonat, in dem die letzte Preisanpassung wirksam wurde, verlautbarte Indexzahl. Ist das WVU zur Anpassung berechtigt, führt diese aber nicht durch, geht dadurch das Recht zur Anpassung der Tarife für die Zukunft nicht verloren. Für Verträge mit Verbrauchern gilt: Führt die Anwendung dieser Wertsicherungsbestimmungen zu einer Senkung des Entgelts für die Leistungen des WVU, so ist das WVU zur entsprechenden Anpassung verpflichtet.
(6) Die Wasserversorgung des Vertragspartners erfolgt, sofern nicht technische oder hygienische Gründe entgegenstehen oder auf Grund der Lage der zu versorgenden Liegenschaft die Versorgung in wirtschaftlicher Hinsicht für den Vertragspartner oder das WVU unzumutbar ist.
(7) Das WVU schließt den Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag, im Folgenden auch kurz „Vertrag“ grundsätzlich mit dem Eigentümer der Liegenschaft ab. Vertragsabschlüsse mit Vertragspartnern, welche nicht zugleich Eigentümer iSd Satzes 1 sind (zB Nutzungsberechtigte [Mieter, Pächter ..], Bauberechtigte), erfolgen nur in ausdrücklich so bezeichneten Ausnahmefällen. Grundsätzlich hat der Eigentümer in
solchen Ausnahmefällen, dem Vertrag auf Seiten des Vertragspartners in der dafür vorgesehenen Form (Unterschrift) beizutreten. Erklärungen des Vertragspartners gegenüber dem WVU hat der Eigentümer gegen sich gelten zu lassen und umgekehrt.
(8) Vertragsverhältnisse mit Vertragspartnern, in denen der Eigentümer nicht Vertragspartei ist, werden ausschließlich in ausnahmsweise, so bezeichneten Einzelfällen begründet und können darüber hinaus nur dann entstehen, wenn in einem Ausnahmefall gem Abs (7) ein Eigentümerwechsel stattfindet und der neue Eigentümer nicht dem Vertrag auf Seiten des Vertragspartners beitritt.
§ 2
(1) Jeder Vertragspartner hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit Trinkwasser. Der Vertragspartner hat aber zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Trinkwassers oder auf einen bestimmten Wasserdruck.
(2) Das WVU liefert Trinkwasser entsprechend der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV) in der jeweils geltenden Fassung. Veränderungen der chemischen und physikalischen Wasserbeschaffenheit sind naturbedingt möglich. Stellt der Vertragspartner besondere Anforderungen an
die Wasserbeschaffenheit, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. In Fällen höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach allgemeiner Kundmachung, als Nutzwasser geliefert. Während dieses Zeitraumes ruht die Verpflichtung zur Belieferung mit Trinkwasser.
(3) Die Wasserlieferung erfolgt entsprechend den jeweils im Rohrnetz herrschenden Druckverhältnissen. Das WVU ist berechtigt, den Druck und die Beschaffenheit des gelieferten Wassers unter Einhaltung der Regeln der Technik sowie gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu verändern, sollte dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig sein.
(4) Das WVU hat beabsichtigte Sperrungen in ortsüblicher Weise rechtzeitig und unter gebührender Berücksichtigung besonders versorgungsabhängiger Vertragspartner anzukündigen. Bei Gefahr in Verzug können Sperrungen auch ohne vorherige Ankündigung
durchgeführt werden. Das WVU ist jedenfalls bestrebt, die Einschränkung der Versorgung so kurz wie möglich zu halten.
(5) Ist das WVU zur Abwendung von Gefahren, zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten, Reparaturen oder Wartungen, aufgrund behördlicher Anordnungen oder in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Gewinnung oder Fortleitung von Trinkwasser gehindert, ruht die Belieferungsverpflichtung bis zur Beseitigung dieser Hindernisse bzw. für die Dauer der Durchführung erforderlicher Arbeiten. Daraus kann der Vertragspartner keine Ansprüche gegen das WVU ableiten. Für erforderliche Wassermangelsicherungen an Geräten ist der Vertragspartner verantwortlich, das WVU übernimmt in diesen Fällen keine Haftung.
(6) In Fällen von absehbaren und geplanten Einschränkungen der Trinkwasserbelieferung, insbesondere bei absehbarem Wassermangel, kann das WVU, im öffentlichen Interesse, die Trinkwasserbelieferung sowohl zeitlich als auch mengenmäßig einschränken.
III. VERTRAGSABSCHLUSS, BEZUGSANMELDUNG UND PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
§ 3
(1) Vor Herstellung der Anschlussleitung ist zwischen dem WVU und dem Eigentümer ein Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag abzuschließen. Hierzu sind folgende Angaben und Unterlagen beizubringen:
a. Name und Anschrift des Eigentümers (inkl. Geburtsdaten oder Firmenbuchnummer);
b. Ort des Wasserleitungsanschlusses mit Lageplan und Bauplan;
c. Angabe über den Zweck des Anschlusses, Beschreibung der Verbrauchsanlage und Angabe über den Wasserbedarf.
Nach Herstellung der Anschlussleitung sind für den Einbau der Wasserzähleranlage und in der Folge den Bezug von Wasser, noch folgende Unterlagen beizubringen:
a. Fertigstellungsmeldung;
b. Bezugsanmeldung.
(2) Bei einem Eigentümerwechsel mit bestehendem Anschluss erfolgt die Bezugsanmeldung durch den neuen Vertragspartner, der damit an die Stelle des vormaligen Eigentümers und Vertragspartners tritt.
(3) Für den Vertrag und die Bezugsanmeldung sind ausschließlich die vom WVU zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Diese sind unter www.holding-graz.at abrufbar und zum Download bereitstehend.
(4) Für befristeten Wasserbezug aus Hydranten, Wasserbezug für Baustellen oder pauschalierten Wasserbezug ist ein gesonderter Liefervertrag abzuschließen.
(5) Der Vertragspartner hat während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Änderung der Nutzung im Hinblick auf die Angaben gem Abs (1) lit c (Nutzungsänderung) – wie insbesondere die Vergrößerung der Nutzfläche oder eine Weiterleitung an andere Objekte – umgehend bekanntzugeben. Nutzungsänderungen können zu einer Nachverrechnung eines Netzkostenbeitrages führen. Im Fall der verspäteten Bekanntgabe einer Nutzungsänderung werden Netzkostenbeiträge ab tatsächlicher Nutzungsänderung nachverrechnet. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionalstrafen (X.) bleibt hiervon unberührt.
(6) Die sich aus dem Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag und aus diesen AVB ergebenden Pflichten hat der Vertragspartner persönlich zu erfüllen oder sich geeigneter Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen für deren Verhalten er wie für sein eigenes einzustehen hat.
§ 4
(1) Der Vertrag wird schriftlich unter Verwendung der Formulare des WVU abgeschlossen. Vertragsbestandteil sind jedenfalls diese AVB samt Preisblatt in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Unterfertigung durch das WVU wird der Vertrag wirksam.
(2) Der Vertragspartner hat dem WVU Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner Bankverbindung (im Falle einer Abbuchung im Lastschriftverfahren) sowie im Fall einer juristischen Person (zB GmbH) seiner Rechtsform, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange dem WVU nicht die geänderten Daten des Vertragspartners nachweislich zur Kenntnis gebracht werden,
erfolgen Zustellungen aller Art an die bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Adresse unter den bekannt gegebenen Namen und Daten, mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten.
§ 5
(1) Wasser darf nur für eigene Zwecke des Vertragspartners im Umfang seiner Bezugsanmeldung verwendet werden. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke oder an andere, nicht vertragsgegenständliche Objekte der Liegenschaft, ist verboten.
(2) Beziehen auf einer Liegenschaft mehrere Miteigentümer (Eigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft) Wasser aus derselben Anschlussleitung, wird der Vertrag mit allen Eigentümern begründet, wobei diese von entsprechend schriftlich Bevollmächtigten (insbesondere Hausverwaltung) vertreten werden können.
(3) Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentümer, Wohnungseigentümer) oder fällt die Eigentümerstellung hinsichtlich Grundstücke und bauliche Anlagen auseinander (Superädifikate, Baurechte), oder steht dem WVU aus einem, wie immer gearteten anderen Grund eine Personenmehrheit gegenüber, so haften alle Beteiligten für alle sich aus diesen AVB ergebenden Pflichten
zur ungeteilten Hand. Auf Wunsch des WVU haben die Vertragspartner in einem solchen Fall, aus ihrem Kreis eine Person namhaft zu machen, die gegenüber dem WVU nachweislich berechtigt ist, rechtsverbindliche Erklärungen für sich und die übrigen Miteigentümer abzugeben und Erklärungen und Zustellungen des WVU für sich und die übrigen Miteigentümer zu empfangen. Diese Person bleibt gegenüber dem WVU so lange verpflichtet, bis eine andere Person mit nachgewiesener Zustimmung aller anderen Miteigentümer namhaft gemacht wird.
(4) Im Ausland lebende Vertragspartner haben dem WVU einen Zustellbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz im Inland bekanntzugeben (Name, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer).
IV. ANSCHLUSSLEITUNG UND WASSERZÄHLERANLAGE
§ 6
Das Ende der Anschlussleitung ist gleichzeitig – unbeschadet der obigen Begriffsbestimmung – die Übergabestelle des Wassers an den Vertragspartner. Die Übergabestelle befindet sich auf der Liegenschaft üblicherweise in einem Keller, in Ausnahmefällen auch an anderer Stelle, zB in einem Schacht.
§ 7
(1) Die Herstellung oder Auflassung der Anschlussleitung erfolgt durch das WVU auf Veranlassung des Liegenschaftseigentümers; auf den Ausnahmetatbestand des § 38 Abs (2) wird verwiesen. Das WVU kann sich hierfür befugter Dritter (Baufirmen,
Installateure) bedienen. Die Kosten hierfür sind vom Vertragspartner zu tragen. Die Anschlussleitung wird auf Grund des Vertrages nach den Regeln der Technik hergestellt. Werden die Erd- und Bauarbeiten für die Anschlusserrichtung nicht vom WVU durchgeführt, hat der Ausführende die „Technischen Richtlinien für Erd- und Bauarbeiten von Wasserleitungen“ des WVU, die von diesem zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und einzuhalten.
(2) Die Anschlussleitung verbleibt im Eigentum des WVU. Die Erhaltung der Anschlussleitung erfolgt durch das WVU auf Kosten des Vertragspartners nach den jeweils gültigen „Instandhaltungskosten für Anschlussleitungen je Monat“ (Preisblatt), unabhängig davon, ob ein Wasserzähler eingebaut ist.
§ 8
(1) Der Vertragspartner hat die Verlegung der Anschlussleitung durch und über die Liegenschaft und den Einbau bzw. die Aufstellung von Anlagen zum Zweck der Zu- und Fortleitung von Wasser über bzw. auf die durch die Wasserversorgung betroffenen Grundstücke sowie die Anbringung von Zubehör, wie zB Hinweisschilder für Armaturen, Hydranten und dgl. auf Anlagen, Zäunen und Objekten sowie erforderlichenfalls auch den gänzlichen Austausch der Anschlussleitung und von deren Zubehör, unentgeltlich zuzulassen und deren Bestand zu dulden.
(2) Bei Arbeiten an Anschlussleitungen wegen Gefahr in Verzug ist das WVU nicht an die Zustimmung des Vertragspartners gebunden. Nach Möglichkeit ist dabei dennoch das Einvernehmen herzustellen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit (z. B. Rohrbruch) aber jedenfalls die nachträgliche Mitteilung. Der Vertragspartner hat das Betreten der Liegenschaft durch Organe des WVU und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Anschluss- und Erhaltungsarbeiten zu dulden und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) (Grundstücksteilung/fremder Grund) Erfordert die Herstellung der Anschlussleitung die Benutzung von fremdem Grund, um den Anschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, bemüht sich das WVU um den Abschluss eines verbücherungsfähigen Dienstbarkeitsvertrages mit dem(n) betroffenen Grundeigentümer(n). Der Vertragspartner des WVU hat dies nach Kräften zu unterstützen. Sämtliche Kosten, die mit der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung entstehen, sowie allfällige sonstige Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Fremdgrund sind vom Vertragspartner zu tragen. Gleiches gilt für jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages entstehen.
§ 9
(1) Die Bemessung der lichten Weite der Anschlussleitung, die Art und den Ort der Verlegung derselben sowie die Situierung des Wasserzählers bestimmt, auf Basis der Angaben des Vertragspartners, das WVU, unter Berücksichtigung von dessen Wünschen, soweit dem nicht technische und/oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Die Verlegung der Anschlussleitung hat grundsätzlich dem kürzesten
Weg zwischen Versorgungsleitung und Übergabestelle zu folgen; die Lage des Wasserzählers wird dadurch bestimmt, dass dieser möglichst unmittelbar nach Eintritt in ein Bauwerk situiert werden soll.
(2) Niveauänderungen, Überbauungen und Pflanzungen im Bereich von zwei Meter beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des WVU. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, haftet das WVU weder für Schäden infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung noch für Schäden, die infolge von Instandhaltungsarbeiten entstehen. Der Vertragspartner hat derartige
Beeinträchtigungen/Behinderungen der Anschlussleitung über Aufforderung des WVU – unbeschadet der Rechte des WVU gem. Abs (3) – auf seine Kosten umgehend zu entfernen. Ein etwaiger Mehraufwand, der auf eine unrechtmäßige Verbauung oder sonstige Veränderung zurückzuführen ist, wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
(3) Wenn die auf der Liegenschaft des Vertragspartners verlegten Leitungen und Einrichtungen durch nachträgliche bauliche Veränderungen aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners gelegen sind, gefährdet oder nicht ohne besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann das WVU die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Vertragspartners nach vorheriger Verständigung vornehmen oder vornehmen lassen und hat der Vertragspartner dies zu dulden.
§ 10
Der Vertragspartner hat dem WVU sämtliche Kosten für Veränderungen der Anschlussleitung, die durch eine Änderung, Erweiterung oder Reparatur der Verbrauchsanlage des Vertragspartners erforderlich werden, zu ersetzen. Im Fall solcher Veränderungen ist ein neuer, den bestehenden Vertrag ersetzender Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag abzuschließen.
§ 11
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet
a. die Anschlussleitung und die Wasserzähleranlage (siehe Abschnitt VI.) vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost zu schützen;
b. die Anschlussleitung und die Wasserzähleranlage für Bedienstete und Beauftrage des WVU leicht zugänglich zu halten;
c. keinerlei schädigende Einwirkung auf die Anschlussleitung und die Wasserzähleranlage vorzunehmen oder zuzulassen;
d. jeden Schaden und jeden Wasseraustritt unverzüglich nach Wahrnehmung dem WVU zu melden.
(2) Der Vertragspartner hat für alle Schäden aufzukommen, die dem WVU durch eine Vernachlässigung dieser Verpflichtungen entstehen.
§ 12
Bei Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an der Anschlussleitung und der Wasserzähleranlage, ist das WVU nicht an die Zustimmung des Vertragspartners gebunden, diesen trifft eine entsprechende Duldungsverpflichtung. Das WVU wird jedoch, sofern nicht die Dringlichkeit des Vorhabens (bei Gefahr in Verzug gilt § 8 Abs 2) dies ausschließt, den Vertragspartner oder einen von ihm Bevollmächtigten
von derartigen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis setzen. Die Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten werden unter tunlichster Schonung des Eigentums des Vertragspartners, so schnell wie möglich ausgeführt und der ursprüngliche Zustand nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wiederhergestellt.
§ 13
Der Vertragspartner hat für die Herstellung des Anschlusses eine einmalige Zahlung zu entrichten, die sich aus den Kosten für die Herstellung der betreffenden Anschlussleitung, insbesondere aufgrund der Länge, Dimension, Oberflächenbeschaffenheit und Bodenverhältnisse, und einem Netzkostenbeitrag zusammensetzt.
V. VERBRAUCHSANLAGEN
§ 14
(1) Die Verbrauchsanlagen umfassen alle Rohrleitungen und Verbrauchseinrichtungen ab der Übergabestelle sowie allenfalls zu errichtende Schächte, die der Wasserversorgung des Vertragspartners dienen. Die Verbrauchsanlage steht im Eigentum des Vertragspartners.
(2) Die Herstellung, Änderung oder die Wartung von Verbrauchsanlagen hat unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen Normen und Regelwerke, soweit nicht die Bestimmungen der vorliegenden AVB hiervon abweichen, durch fachkundige Personen zu erfolgen.
(3) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass für die mit dem Trinkwasser in Berührung stehenden Teile der Verbrauchsanlage ausschließlich Materialien und Geräte verwendet werden, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, technischen Normen und Richtlinien entsprechen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch einschlägige, anerkannte Prüfzeichen bzw. Qualitätsmarken (zB ÖVGW-Qualitätsmarke) nachgewiesen werden.
§ 15
Der Vertragspartner ist gegenüber dem WVU für die fachgemäße Herstellung und Wartung, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Erhaltung der Verbrauchsanlage verantwortlich. Diese Verpflichtung trifft den Vertragspartner auch dann, wenn die Anlage ganz oder teilweise an Dritte – aus welchem Rechtstitel auch immer – zur Benützung überlassen wird.
§ 16
(1) Für die Inbetriebnahme eines neuen Anschlusses hat der Vertragspartner dem WVU die Fertigstellungsmeldung unter Benützung der unter www.holding-graz.at abrufbaren Formulare vorzulegen. In dieser ist die fachgemäße Herstellung und die ordnungsgemäße Beschaffenheit durch einen nach der Gewerbeordnung befugten Wasserleitungsinstallateur verbindlich zu bestätigen.
(2) Das WVU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Verbrauchsanlage des Vertragspartners zu überwachen und Änderungen in der Ausführung nach technischer oder hygienischer Begründung zu verlangen. Die Verbrauchsanlagen des Vertragspartners dürfen erst nach erfolgter Fertigstellungsmeldung in Betrieb genommen werden. Danach erfolgen der Einbau des Wasserzählers und die Öffnung der Anschlussleitung durch Beauftragte des WVU. Die Herstellung der Verbindung zwischen der Anschlussleitung und den
Verbrauchsanlagen des Vertragspartners obliegt dem WVU.
(3) Das WVU übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlagen des Vertragspartners an das Versorgungsnetz sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlagen keine Haftung für etwaige Mängel oder Schäden an der Verbrauchsanlage des Vertragspartners. Das gilt bei Verbrauchern nicht für, vom WVU grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
(4) Bei Verwendung von Geräten, deren ungestörter Betrieb von einem bestimmten Wasserdruck oder von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abhängt, haftet das WVU nicht für Schäden in Folge Änderung des Wasserdruckes oder der Wasserqualität bzw. Unterbrechung der Wasserzufuhr. Der Vertragspartner kann auf seine Kosten nach dem Wasserzähler einen Druckminderer einbauen.
Sollte auf Grund der Höhenlage des zu versorgenden Objekts die Versorgung nur mittels Drucksteigerungsanlage möglich sein, so ist diese vom Vertragspartner auf seine Kosten zu errichten und zu betreiben. Sowohl Druckminderer als auch Drucksteigerungsanlage müssen die den Regeln der Technik entsprechenden Sicherheitseinrichtungen besitzen. Jedenfalls ist vor dem Einbau das Einvernehmen mit dem WVU herzustellen.
§ 17
(1) Jede Genehmigung durch das WVU, für den Einbau von Pumpen, Druckerhöhungs- oder Druckminderungsanlagen, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wassernachbehandlungsgeräten und -anlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerblicher und sonstiger Anlagen, bei denen Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann, wird nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt. Eine Genehmigung kann an begründete Bedingungen und Auflagen gebunden sein. Solche begründeten Bedingungen und Auflagen können vom WVU erforderlichenfalls dem Vertragspartner auch nachträglich vorgeschrieben werden.
§ 18
Bei Änderungen oder Erweiterungen der Verbrauchsanlage des Vertragspartners, die eine wesentliche Änderung des Wasserbedarfes bedingen, Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit in der Verbrauchsanlage haben können oder Rückwirkungen auf die Versorgungsanlage oder das Wasser in der Versorgungsanlage befürchten lassen, hat der Vertragspartner vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem WVU zumindest eine Beschreibung und einen Plan vorzulegen. Änderungen und Erweiterungen bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des WVU. In Fällen solcher Änderungen oder Erweiterungen, ist ein neuer, den bestehenden
Vertrag ersetzender Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag abzuschließen.
§ 19
Der Vertragspartner ist verpflichtet, jederzeit die Überprüfung bestehender oder in Bau befindlicher Verbrauchsanlagen durch das WVU, zu dulden. Das WVU ist berechtigt, dem Vertragspartner die Behebung etwaiger Mängel an den Verbrauchsanlagen innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen. Bei Nichterfüllung eines solchen Auftrages kann das WVU bis zur Beseitigung der Mängel die gesamten
Verbrauchsanlagen des Vertragspartners oder Teilbereiche sperren. Die Kosten für die Mängelbehebung hat der Vertragspartner zu tragen.
§ 20
(1) Die Verbrauchsanlagen des Vertragspartners haben verpflichtend Rückflussverhinderer vorzusehen bzw. aufzuweisen. Über Aufforderung des WVU hat der Vertragspartner den Einbau eines Rückflussverhinderers binnen angemessener Frist von zumindest einem Monat, gegenüber dem WVU nachzuweisen.
(2) Das WVU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Funktion des Rückflussverhinderers zu überprüfen und gegebenenfalls eine Reparatur oder Austausch zu verlangen.
(3) Die Verbrauchsanlage des Vertragspartners haben so beschaffen zu sein, dass Störungen von Versorgungsanlagen sowie von Dritten ausgeschlossen sind.
(4) Die an die Versorgungsanlage angeschlossene Verbrauchsanlage des Vertragspartners darf in keiner Verbindung mit anderen Wasserversorgungen oder Leitungssystemen, z.B. Hausbrunnen, Heizungsanlagen, Nutzwasserleitungen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
(5) Bei der Verwendung von Nutzwasser (Grauwasser, Regenwasser, etc.) bei der Verbrauchsanlage des Vertragspartners, erfolgt die Lieferung des Trinkwassers nur, wenn Sicherungseinrichtungen der Gruppe „Freier Auslauf“ gem ÖNORM EN1717 installiert sind.
(6) Die Verwendung der Verbrauchsanlage des Vertragspartners und der Anschlussleitung für die Erdung elektrischer Einrichtungen ist nicht gestattet. Die Entfernung allfälliger derartig verbauter Erdungsanlagen ist vom Vertragspartner auf seine Kosten zu veranlassen.
(7) Wendet sich der Vertragspartner wegen Störungen an das WVU, die nicht im Verantwortungsbereich desselben liegen, so sind allfällige Aufwendungen des WVU durch den Vertragspartner zu tragen.
§ 21
Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art im Bereich der Verbrauchsanlage durch den Vertragspartner, geschieht auf dessen Gefahr. Er haftet für Schäden, die dem WVU dadurch entstehen. Im Hinblick auf allfällige Einreden gegen derartige Schadenersatzansprüche des WVU, insbesondere hinsichtlich Adäquanz, wird vom WVU ausdrücklich auf die möglicherweise enormen Sach- und Personenschäden, insbesondere im Fall einer Kontamination des Wasserleitungsnetzes, ausdrücklich hingewiesen.
VI. ZÄHLUNG DES WASSERVERBRAUCHES
§ 22
(1) Wasser wird ausschließlich über geeichte Wasserzähler abgegeben. Die Wasserzähleranlage wird vom WVU beigestellt und eingebaut. Die Wasserzähleranlage verbleibt im Eigentum des WVU. Das WVU stellt die vom Vertragspartner verbrauchte Wassermenge, soweit nicht in Sonderfällen eine andere Erfassung und Verrechnung erfolgt, durch die vom WVU gelieferten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Wasserzähler fest. Die Entnahme von Wasser ohne Wasserzähler und ohne ausdrückliche Zustimmung des WVU, ist nicht gestattet und kann zu Ansprüchen des WVU sowie zu strafrechtlicher Verfolgung führen.
(2) Der Vertragspartner hat den Einbau und den Austausch der Wasserzähleranlage durch das WVU, zuzulassen und deren Bestand zu dulden.
§ 23
(1) Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler werden vom WVU bestimmt (siehe auch § 9 Abs [1]). Der Vertragspartner hat für die Unterbringung der Wasserzähleranlage im Einvernehmen mit dem WVU einen geeigneten frostsicheren und zugänglichen Platz in einem Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) (Wasserzählerschächte) Ist kein geeigneter Raum iSd Abs (1) vorhanden (nicht geeignet zB Öllagerraum, Traforaum, Heizräume mit höheren Temperaturen), hat der Vertragspartner einen geeigneten, zugänglichen und frostsicheren Wasserzählerschacht zu errichten. Der Wasserzählerschacht verbleibt im Eigentum des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist während des gesamten Vertragsverhältnisses zur Instandhaltung und notwendigenfalls auch zur Sanierung oder auch vollständigen Erneuerung des Wasserzählerschachts verpflichtet. Für den baulichen Zustand, insbesondere die Sicherheit des Wasserzählerschachts ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Lässt der bauliche Zustand des Wasserzählerschachts einen gefahrlosen Zutritt zur Wasserzähleranlage, insbesondere zum Zweck des Austausches des Wasserzählers, nicht zu, ist das WVU berechtigt, vom Vertragspartner unter Hinweis auf die sonstige Sperrung, die Sanierung oder
vollständigen Erneuerung des Wasserzählerschachts binnen einer angemessenen Frist von zumindest drei Monaten, zu verlangen. Bestreitet der Vertragspartner die Sanierungs- oder Erneuerungsnotwendigkeit, ist das WVU berechtigt, einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Bauwesen zur Klärung beizuziehen. Das Recht des WVU zur Sperrung wird dadurch nicht berührt. Bestätigt
der Sachverständige die Sanierungs- oder Erneuerungsnotwendigkeit, hat der Vertragspartner die Kosten des Sachverständigen zu tragen Die Kostenersatzpflicht ist bei Verbrauchern der Höhe nach mit € 1.000,00 beschränkt; diese Höchstgrenze wird entsprechend §1 Abs (5), nach Maßgabe der für den Monat November 2024 verlautbarten Indexzahl wertgesichert. Sämtliche mögliche, nachteilige Folgen aus der Verletzung der Instandhaltungs-, notwendigenfalls Sanierungs- und Erneuerungspflicht, treffen ausschließlich den Vertragspartner. Für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit dem Bestand und der Verwendung eines Wasserzählerschachts, insbesondere bei Betreten desselben oder dem Aufenthalt darin, ist jedwede Haftung des WVU ausdrücklich und unter allen Umständen ausgeschlossen. Das gilt bei Verbrauchern nicht für vom WVU verschuldete Personenschäden und außerhalb von Personenschäden nicht für vom WVU grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
(3) Die Wasserzähleranlage ist vom Vertragspartner gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Der Vertragspartner haftet für, durch äußere Einwirkung an der Wasserzähleranlage entstandene, vom Vertragspartner rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionalstrafen (X.) in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Wasserzähleranlage zu gestatten und hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler ungehindert zugänglich ist. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten stets dafür zu sorgen, dass eine sichere Zugänglichkeit (bei einem Wasserzählerschacht zB mittels Steigeisen, Leiter, Stiegen etc.) für das WVU und dessen Bedienstete und Beauftragte möglich ist. Mehraufwendungen des WVU, welche sich wegen Unzugänglichkeit zur Wasserzähleranlage oder aufgrund der
Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen (z.B. für Zählertausch) ergeben, können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden. Nachteile aufgrund der Unmöglichkeit des Zutrittes zur Wasserzählanlage gehen zu Lasten des Vertragspartners (siehe insbesondere Abs [2] und § 32 Abs [1]).
(5) Das WVU verwendet (auch) Funkzähler. Funkzähler sind Messgeräte die Wasserverbrauchsmengen automatisch ablesen und per Fernmeldung (drahtlos) an das WVU übermitteln. Funkzähler übermitteln die aktuellen Zählerstände jedenfalls zum 31.12. des Jahres und unterjährig im Anlassfall. Anlassfälle haben begründet zu sein. Die Datenablesung, Datenerfassung, Datenübermittlung und Datenspeicherung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks (störungsfreie Lieferung und Verrechnung von Wasser entsprechend Vertrag und AVB). Der Einbau eines Funkzählers entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Kontrollpflicht gemäß §27 Abs (2). Für Funkzähler gelten die aktuellen Datenschutzbestimmungen der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH
(www.holding-graz.at/de/datenschutz/).
§ 24
(1) Das WVU stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzähleranlage zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Vertragspartners zur Verfügung. Die Verwendung weiterer Wasserzähler in der Verbrauchsanlage des Vertragspartners („Subzähler“) ist zulässig, jedoch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Vertragspartner überlassen. Die Ablesung dieser (Sub-)Zähler bildet keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauches mit dem WVU.
(2) Auf Antrag des Vertragspartners und im Einvernehmen mit dem WVU, kann der Wasserverbrauch einer getrennten Verbrauchsanlage innerhalb eines Objektes (zB Geschäftslokale, Gewerbebetriebe) oder am gleichen Grundstück, durch das WVU getrennt erfasst und verrechnet werden. Dafür ist der Abschluss eines gesonderten Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages sowie ein eigener Anschluss
erforderlich.
§ 25
(1) Die Bereitstellung, die fallweise Überprüfung, den Austausch, die Entfernung, die vorgeschriebene Eichung der Wasserzähleranlage, insbesondere die regelmäßige Nacheichung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen, führt ausschließlich das WVU bzw. ein von diesem beauftragtes Unternehmen durch. Für diese Zwecke hat der
Vertragspartner den mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Wasserzähleranlage zu gestatten und alles zu unterlassen, was die Zweckerreichung verzögern und verhindern könnte. Mehraufwendungen, welche sich aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen des Vertragspartners ergeben, können dem Vertragspartner vom WVU in Rechnung gestellt werden. Verweigert der Vertragspartner den mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU schuldhaft den Zutritt zur Wasserzähleranlage und kann aus diesem Grund der Wasserzähler nicht überprüft und/oder die Nacheichung nicht zeitgerecht veranlasst werden, so kann der Vertragspartner in der Folge, gegen die sich aus dem gemessenen Wasserverbrauch ergebende Forderung des WVU nicht einwenden, dass der Wasserzähler im relevanten Abrechnungszeitraum keine gültige (Nach)Eichung aufgewiesen habe.
(2) Nach einem Zählertausch, insbesondere aber auch nach einem Rohrbruch oder einer anderen Versorgungsunterbrechung, hat der Vertragspartner, unabhängig von der Ursache der Unterbrechung, die Verbrauchsanlage auf eigene Kosten zu warten und zu reinigen, da sich durch den Zählertausch oder die Unterbrechung der Versorgung, Rost- oder Sandteilchen lösen und die Verbrauchsanlage (u.a. Filter, Druckreduzierer, Perlatoren, usw.) verunreinigen können.
§ 26
Der Vertragspartner kann beim WVU jederzeit schriftlich eine Überprüfung der Anzeigegenauigkeit des Wasserzählers verlangen. Die Kosten einer solchen Überprüfung einschließlich der Nebenkosten (Verpackung, Transport, Ein- und Ausbau des Wasserzählers) gehen, wenn die eichamtlich zugelassene Abweichung überschritten und in der Vergangenheit, der in regelmäßigen Abständen notwendige Austausch des Wasserzählers dem WVU stets ermöglicht wurde, zu Lasten des WVU, ansonsten zu Lasten des Vertragspartners. Das WVU kann eine solche Überprüfung – außer in Fällen, in denen der Vertragspartner als Verbraucher anzusehen ist – vom Erlag eines
entsprechenden Kostenvorschusses abhängig machen
§ 27
(1) Die Ablesung des Wasserzählerstandes und die Übermittlung der abgelesenen Daten an das WVU, binnen der vom WVU vorgegebenen Frist, obliegt grundsätzlich dem Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, über Aufforderung des WVU, binnen der vorgegebenen Frist den jeweiligen Wasserzählerstand bekannt zu geben.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Wasserzähleranlage bzw. die Verbrauchsanzeige des Wasserzählers, also den Wasserverbrauch, regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.
(3) Ist der Zutritt zum Wasserzähler für Bedienstete oder Beauftragte des WVU – abgesehen von Fällen der Sanierungs- oder Erneuerungsnotwendigkeit von Wasserzählerschächten, die in § 23 Abs (2) gesondert geregelt sind – nicht (mehr) möglich so ist das WVU berechtigt, vom Vertragspartner unter Hinweis auf die sonstige Sperrung, die Wiederherstellung der Zutrittsmöglichkeit, notwendigenfalls
die Neupositionierung der Wasserzähleranlage, jeweils binnen einer angemessenen Frist von zumindest drei Monaten, zu verlangen.
(4) Für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit einer Einschränkung des Zutrittes zum Wasserzähler, ist jedwede Haftung des WVU ausdrücklich und unter allen Umstände ausgeschlossen. Das gilt bei Verbrauchern nicht für vom WVU verschuldete Personenschäden und außerhalb von Personenschäden nicht für vom WVU grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
§ 28
(1) Der Vertragspartner hat dem WVU, Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Vertragspartner darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des WVU vorgenommen werden.
(3) Die Entfernung oder Beschädigung der Plombe (öffentliches Beglaubigungszeichen iSd §225 Strafgesetzbuch [StGB]) ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für den bei Zuwiderhandeln dadurch verursachten, notwendigen Austausch des Wasserzählers trägt der Vertragspartner. Jede Beschädigung von Plomben ist dem WVU unverzüglich mitzuteilen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionalstrafen (X.) bleibt hiervon unberührt.
§ 29
Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig, ob sie verbraucht oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen nach der Übergabestelle des Wassers an den Vertragspartner iSd § 6 oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als vom WVU geliefert und vom Vertragspartner entnommen verrechnet. Dem Vertragspartner wird – unbeschadet der Verpflichtung gem § 27 Abs (2) – empfohlen, im eigenen Interesse, die Wasserzähleranlage und den Wasserzähler (Anzeige) regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.
§ 30
Die Kosten für die Bereitstellung und Instandhaltung der Anschlussleitung inkl. des Wasserzählers sind im jeweils gültigen Preisblatt ersichtlich. Dieses ist in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit unter www.holding-graz.at aufrufbar und zum Download bereitgestellt. Die Kosten für den erstmaligen Einbau des Wasserzählers sowie vom Vertragspartner gewünschte Ein- und Ausbauten hat der Vertragspartner zu tragen.
VII. RECHNUNGSLEGUNG UND BEZAHLUNG
§ 31
Die Abrechnung der Wasserlieferung erfolgt seitens des WVU jährlich, je nach vertraglicher Vereinbarung auf Basis des tatsächlichen oder geschätzten Verbrauchs, gegenüber dem Vertragspartner bzw. einem bevollmächtigten Vertreter (insbesondere Hausverwaltung). Die Rechnungslegung an einen Dritten, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das WVU kann andere Abrechnungsintervalle wählen. Vertragspartner, die jährlich abgerechnet werden, haben monatlich, jeweils bis spätestens 7. des Monats, Teilzahlungsbeträge, die geschätzt oder entsprechend dem Vorjahresverbrauch ermittelt werden, zu leisten. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so werden die Entgelte zeitanteilig berechnet, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen. Einwände gegen Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich zu erfolgen. Diese berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.
§ 32
(1) Die der Rechnung zugrunde zu legenden Zählerstände des Wasserzählers werden vom Vertragspartner durch Selbstablesung (Regelfall gem § 27) oder von Beauftragten des WVU durch Ablesung der Zählerstände bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Ablesung, bei nicht fristgerechter Übermittlung der Zählerstände, bei technischem Gebrechen oder der Unmöglichkeit des Zutritts zum Wasserzähler iSd § 23 (3), durch Schätzung festgestellt. Die Schätzung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Wird der Zählerstand vom Vertragspartner wiederholt nicht bekannt gegeben und/oder wird der Zutritt zum Wasserzähler iSd § 23 (4) nicht gestattet, so behält sich das WVU nach vorheriger angemessener Nachfristsetzung – vorbehaltlich und unbeschadet der Möglichkeit des Vorgehens nach § 39 Abs (2)- das Recht vor, die Wasserversorgung auf das hygienisch erforderliche Mindestmaß zu drosseln.
§ 33
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Bezahlung mittels Überweisung ist der Vertragspartner für die ordnungsgemäße Durchführung der automatisierten Zahlung (insbesondere für die eindeutige Zuordenbarkeit der getätigten Zahlung durch Angabe der Zahlungsreferenz) verantwortlich.
Bei Sammelüberweisungen ist im Voraus ein Aviso mit einer genauen Auflistung der einzelnen Zahlungen an das WVU (inkl. E-Mail-Adresse
zur Kontaktaufnahme) zu übermitteln. Bei Zahlungen, die nicht automatisiert zuordenbar sind, dh Zahlungen ohne Angabe einer Zahlungsreferenz oder ohne Aviso, werden Zusatzleistungen gem §1 Abs (3) bzw. gem Preisblatt verrechnet (gilt nicht für Verbraucher).
(2) Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, kann das WVU für alle sich auf Grund des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages für den Vertragspartner gegenüber dem WVU ergebenden Zahlungsverpflichtungen, bei Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnen.
(3) Das WVU ist berechtigt, Kostenersatz für bestimmte Nebenleistungen (§ 1 Abs [3] Z 3) zu verlangen. Das WVU ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, einen Kostenersatz für Mahnungen zu verlangen. Nach ergebnisloser Mahnung können ohne weitere Verständigung, der Gesamtrückstand zuzüglich der erwachsenen Spesen, Zinsen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist das WVU in diesem Fall berechtigt, die Wasserlieferung unter
den Voraussetzungen des § 39 Abs (2) lit b der vorliegenden AVB einzustellen oder zu drosseln und darüber hinaus den Vertrag gem. § 37 Abs (3) aus wichtigem Grund zu beenden.
§ 34
(1) Vorteile aus Verrechnungsfehlern zufolge unrichtiger, fehlerhafter oder fehlender Zählerangaben hat der daraus bereicherte Vertragspartner zurückzuerstatten. Dies gilt auch für geschätzte Abrechnungen, wenn sich nach Vorliegen eines Ableseergebnisses
herausstellt, dass der tatsächliche Verbrauch von der Schätzung abweicht.
(2) Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, oder wenn eine Messeinrichtung nicht oder fehlerhaft anzeigt, ermittelt das WVU das Ausmaß der Lieferung von Wasser nach einer Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Bei diesem Verfahren werden der Verbrauch bis zur letzten fehlerfreien Erfassung und der Verbrauch nach der Feststellung des Fehlers der Ermittlung
zu Grunde gelegt. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ansprüche auf Richtigstellung der Rechnung sind auf den Ablesezeitraum beschränkt, welcher der Feststellung des Fehlers vorangegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Auswirkungen des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden
können, in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre ab Feststellung des Fehlers beschränkt.
§ 35
(1) Für den Fall, dass der Vertragspartner innerhalb der letzten 12 Monate mit zwei Zahlungen in Verzug geraten ist, ist das WVU berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in doppelter Höhe des monatlichen Teilzahlungsbetrages zu verlangen. Ist der Vertragspartner weiterhin in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens des WVU herangezogen werden. Ist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verbraucht, ist diese vom
Vertragspartner wiederum in der ursprünglich vorgeschriebenen Höhe zu leisten.
(2) Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Vertragspartners mit Forderungen des WVU gilt als ausgeschlossen, soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom WVU ausdrücklich anerkannt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Verbraucher.
§ 36
Wird Wasser entgegen den Bestimmungen dieser AVB bzw. unter Umgehung, Beeinflussung oder vor dem Einbau oder nach dem Ausbau von Wasserzählern vom Vertragspartner rechtswidrig und schuldhaft ungezählt entnommen, so hat er – unbeschadet der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung – hierfür Ersatz an das WVU zu leisten. Dieser bemisst sich grundsätzlich der Höhe nach für die in Frage
kommende Dauer des unbefugten Gebrauches, nach dem Durchschnittsverbrauch einer vergleichbaren Anlage. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionalstrafen (X.) in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Entnahme bleibt hiervon unberührt.
VIII. DAUER UND BEENDIGUNG DER WASSERLIEFERUNG
§ 37
(1) (Versorgungsunterbrechung) Der Vertragspartner kann unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum Ende eines Kalendermonats, schriftlich eine Versorgungsunterbrechung der grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Wasserversorgung ab dem folgenden Monatsersten, beantragen. Die Versorgungsunterbrechung bewirkt die Einstellung der Wasserlieferung mittels Sperre an der Anschlussleitung und den Ausbau des Wasserzählers. Die monatlichen Instandhaltungskosten werden für die Dauer der Versorgungsunterbrechung weiterhin verrechnet. Die Kosten der Versorgungsunterbrechung werden dem Vertragspartnerlaut gültigem Preisblattverrechnet. Die Wiederaufnahme der Versorgung erfolgt nach neuerlicher Bezugsanmeldung. Der Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag wird durch eine Versorgungsunterbrechung nicht beendet.
(2) (Ordentliche Kündigung, gänzliche Entfernung der Anschlussleitung) Der Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Vertragspartner unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Im Falle der ordentlichen Kündigung wird die Anschlussleitung vom WVU nach der Vertragsbeendigung gänzlich entfernt. Der Eigentümer hat die Entfernung zu dulden.
(3) (Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund) Eine vorzeitige Auflösung des Wasserlieferungsvertrages aus wichtigem Grund ist sowohl für das WVU als auch für den Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist möglich. Als wichtige Gründe iSd AVB gelten insbesondere:
– die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des jeweils anderen Vertragsteiles oder die Abweisung der Einleitung eines solchen, mangels kostendeckenden Vermögens, jedoch nur insoweit diese Regelung nicht insolvenzrechtlichen Bestimmungen widerspricht;
– die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners trotz schriftlicher Mahnung durch das WVU unter Androhung der Aussetzung der Wasserlieferung nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von zumindest einem Monat;
– die Verletzung jener wesentlichen Vertragspflichten, welche das WVU zur Einstellung der Versorgung gemäß § 39 Abs 2 berechtigt.
Die vorzeitige Auflösung führt zur Beendigung des Wasseranschluss- und Lieferungsvertrages und zur, vom Eigentümer zu duldenden, Entfernung der Anschlussleitung durch das WVU.
§ 38
(1) (Bezugsab- und -anmeldung) Die ordnungsgemäße Bezugsabmeldung wegen Eigentümerwechsel ist dem WVU mittels der vorgegebenen Formulare (Bezugsabmeldung und Bezugsanmeldung,) unverzüglich nach Übergabe der Liegenschaft (diese kann zeitlich auch vor Einverleibung des Eigentumsrechtes für den neuen Eigentümer im Grundbuch liegen) jedoch spätestens nach Grundbuchseintragung, dem WVU schriftlich anzuzeigen. Im Zuge einer Bezugsabmeldung sind Name und Anschrift des neuen Liegenschaftseigentümers sowie der Zählerstand zum Abmeldungszeitpunkt unter Beifügung eines Lichtbildes, den lesbaren Wasserzählerstand zeigend, an das WVU zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare sind jederzeit unter www.holding-graz.at aufrufbar und zum Download bereitgestellt.
(2) Der Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag mit dem bisherigen Eigentümer endet mit der ordnungsgemäßen Bezugsabmeldung. Mit der ordnungsgemäßen Bezugsanmeldung tritt der neue Eigentümer zu den jeweils im Eintrittszeitpunkt geltenden AVB in den bestehenden Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag ein. Erfolgt die ordnungsgemäße Bezugsanmeldung durch den neuen Eigentümer nicht binnen einem Monat ab Bezugsabmeldung, so gilt der Wasseranschluss- und Lieferungsvertrag als rückwirkend mit Bezugsabmeldung beendet. Dies führt zunächst zur Sperre und in weiterer Folge zur Entfernung der Anschlussleitung binnen längstens sechs Monaten ab Ablauf der Anmeldungsfrist. Von der beabsichtigten Entfernung verständigt das WVU den neuen Eigentümer nach Möglichkeit schriftlich durch Briefsendung an die Liegenschaftsadresse, zumindest einen Monat vor der geplanten Entfernung. Das Zustellrisiko trägt der neue Eigentümer. Dieser kann binnen der Sechsmonatsfrist eine nachträgliche Bezugsanmeldung unter Zugrundelegung des Zählerstandes zum Zeitpunkt der Abmeldung durch den vormaligen Liegenschaftseigentümer vornehmen wobei zwischen dieser und dem geplanten Beginn der Entfernung zumindest 10 (zehn) Werktage liegen müssen, widrigenfalls das WVU nicht verpflichtet ist, die nachträgliche Bezugsanmeldung zu akzeptieren.
(3) Im Ausnahmefall des § 1 Abs (8) besteht die Möglichkeit einer bloßen Abmeldung durch den Vertragspartner. Der Eigentümer wird hierüber binnen Monatsfrist vom WVU in Kenntnis gesetzt.
(4) Der Eigentümer kann in einem Fall des Abs (3) in der Folge:
a. eine ordnungsgemäße Bezugsanmeldung vornehmen oder
b. gegenüber dem WVU erklären, dass die Abmeldung als ordentliche Kündigung behandelt werden soll. Erklärt sich der neue Eigentümer binnen einem Monat ab Verständigung nicht, ist der Vertrag als beendet zu betrachten, was zunächst zur Sperre und in weiterer Folge zur Entfernung der Anschlussleitung – jedenfalls soweit diese auf öffentlichem Grund verlegt ist – binnen längstens sechs Monaten ab Ablauf der Erklärungsfrist führt.
§ 39
(1) Das WVU kann zur Sicherung des Trinkwassers die Wasserlieferung für gewerbliche oder industrielle Zwecke, private oder öffentliche Bäder, Springbrunnen, für Kühlzwecke, Reinigung von Verkehrsflächen, Bewässerungen, o. ä. einstellen, einschränken oder die weitere Belieferung vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit und solange dies aus betrieblichen Gründen, Fällen
höherer Gewalt, bei behördlichen Anordnungen, während einer Brandbekämpfung, Gefahr in Verzug oder sonstigen Umständen, insbesondere infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Versorgungsnetzes, notwendig ist. Vor einer Einstellung oder Einschränkung der Versorgung ist, soweit dies möglich ist, der Vertragspartner zu verständigen.
(2) Das WVU ist darüber hinaus berechtigt, die Versorgung zu sperren oder zu drosseln (die Möglichkeit der Geltendmachung von Konventionalstrafen [X.] bleibt hiervon unberührt),
a. wenn der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig Eigentum des WVU beschädigt, Plomben entfernt oder beschädigt oder Wasser
vertragswidrig im Sinne des § 36 entnimmt oder bezieht;
b. bei Nichtbezahlung fälliger Rechnungen aus dem Wasserlieferungsvertrag trotz Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen und Androhung der Einstellung;
c. bei Verweigerung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des § 35;
d. bei Verweigerung des Zutrittes im Sinne der §§ 12 und 23 Abs (4) nach vorausgegangener schriftlicher Aufforderung an den Vertragspartner;
e. wenn der Vertragspartner auf das Wasserversorgungsnetz rückwirkende Störquellen, trotz schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist, nicht beseitigt oder wenn Gefahr in Verzug besteht bzw. die Verbrauchsanlage des Vertragspartners mangelhaft ist.
f. wenn der Vertragspartner einer Aufforderung des WVU zur Sanierung- oder Erneuerung eines Wasserzählerschachtes gem § 23 Abs (2) nicht fristgerecht entspricht.
(3) Das WVU hat die gemäß Abs. (2) eingestellte oder reduzierte Wasserversorgung unverzüglich wiederaufzunehmen,
a. in Fällen des Abs (2) lit a, b und c, nach Bezahlung des geforderten Betrages oder nach Einigung über den Schadenersatz, über die Zahlungsmodalitäten oder über entsprechende Sicherheiten;
b. in den Fällen des Abs (2) lit d nach Zutrittsgewährung und, für den Fall, dass der Zutritt zum Zweck des Wasserzählertausches erforderlich war, nach erfolgtem Wasserzählertausch;
c. in den Fällen des Abs (2) lit e nach restloser Beseitigung der Störquellen;
d. in Fällen des Abs (2) lit f, nach Sanierung oder Erneuerung des Wasserzählerschachtes.
IX. HAFTUNG
§ 40
(1) Für Schäden, die durch das vom WVU gelieferte Wasser entstehen, gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG). Im Übrigen haftet das WVU für Schäden, die der Vertragspartner beispielsweise durch Unterbrechung der Wasserversorgung, durch Druckänderungen oder durch unregelmäßige Wasserversorgung durch vom WVU zu vertretende Umstände erleidet, nur für den Fall, dass die Schäden vom WVU bzw. deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das WVU haftet darüber hinaus nur für jene Schäden, die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar waren. Die Haftung der Höhe nach, für die vom WVU verschuldeten Schäden ist – ausgenommen bei Vorsatz – mit der jeweiligen Vertragssumme des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzt. Die Haftung für Schäden auf Grund von Produktionsausfällen, Betriebsstillstand,
Vermögensschäden, für Zinsverluste, für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden
sowie für alle mittelbaren Schäden, wird ausgeschlossen.
(2) Für etwaige Schäden, welche durch das berechtigte Einstellen oder die Reduzierung der Wasserversorgung gem. § 39 Abs (2) entstehen, haftet das WVU nicht.
(3) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertragspartner von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens aufgrund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere
Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht für Personenschäden sowie für sonstige Schäden, welche das WVU vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
X. VERTRAGSSTRAFEN
§41
(1) Dieser Bestimmung der AVB wird vorangestellt, dass zur Vermeidung von Vertragsverletzungen und zur Erreichung des Vertragszweckes, nämlich der störungsfreien Versorgung mit Trinkwasser, die Androhung, Geltendmachung und Einhebung von Konventional- (auch Vertrags-) strafen für den Fall von Vertragsverletzungen, förderlich ist.
(2) Grundlage für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die Zählung des Wasserverbrauches (VI.) und die Rechnungslegung und Bezahlung (VII.) ist die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die Ablesung des Wasserverbrauches
und die ordnungsgemäße Bekanntgabe desselben, die grundsätzlich dem Vertragspartner obliegt. Das WVU ist daher in den folgenden Fällen von Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner, zur Einhebung einer Vertragsstrafe berechtigt:
Abschnitt III.: § 3 Abs (5);
Abschnitt VI.: § 23 Abs (3), § 28
Abschnitt VII.: § 36.
(3) Die Höhe der einzelnen Vertragsstrafe darf bei erstmaliger Einhebung aufgrund derselben Vertragsverletzung höchstens die Hälfte des letzten Jahresabrechnungsbetrages exkl. gesetzliche Umsatzsteuer, der vor Androhung der Verhängung einer Vertragsstrafe verrechnet wurde, betragen. Dauert der vertragswidrige Zustand an (Abs [5)), kann das WVU jede nachfolgend einzuhebende Vertragsstrafe um jeweils
20 % (zwanzig Prozent) gegenüber der vorangegangenen Vertragsstrafe erhöhen.
(4) Beabsichtigt das WVU erstmalig eine Vertragsstrafe einzuheben, ist dies dem Vertragspartner zuvor schriftlich anzukündigen und ihm zur Behebung des vertragswidrigen Zustandes eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 (vierzehn) Tagen einzuräumen. Nutzt der Vertragspartner die Nachfrist nicht, wird die Vertragsstrafe zur Zahlung fällig und vom WVU zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Zahlung vorgeschrieben bzw. im Falle einer Einzugsermächtigung vom Bankkonto des Vertragspartners eingezogen.
(5) Solange der vertragswidrige Zustand andauert, ist das WVU berechtigt, mit Ablauf jedes der Fälligkeit der ersten Vertragsstrafe (Abs [4]) folgenden Kalendermonats – ohne Nachfristsetzung – eine weitere Konventionalstrafe (zur Berechnung siehe Abs [3]) vorzuschreiben bzw. einzuziehen.
(6) Vertragsstrafen sind nicht auf andere Ansprüche des WVU anzurechnen und unterliegen, wenn sie gegen Unternehmer verhängt wurden, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht (§1336 Abs [2] ABGB). Mögliche Maßnahmen im Falle von Vertragsverletzungen, wie insbesondere gemäß § 39 Abs (2), bleiben von der Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen unberührt.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 42
Bei allfälligen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung und wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz, vereinbart. Bei Vertragspartnern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind und die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Vertragspartner seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
§ 43
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über Wasserversorgung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
(2) Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 44
Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die das WVU erbringt, ausschließlich diese AVB in der jeweils gültigen Fassung.
§ 45
(1) Das WVU ist berechtigt, einseitig Änderungen der AVB vorzunehmen, und wird diese Änderungen dem Vertragspartnerschriftlich mitteilen. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der entsprechenden Verständigung schriftlich, gelten die Änderungen als vereinbart. Ist der Vertragspartner Verbraucher iSd KSchG, wird er zu Beginn der 4-wöchigen Frist vom WVU
auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen.
(2) Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AVB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der vorliegenden AVB. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd KSchG sind, tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern
gesetzlich vorgesehen ist.
§ 46
Diese AVB sowie das Preisblatt, bilden jeweils einen integrierenden Bestandteil des Anschluss- und Wasserlieferungsvertrags.
§ 47
Das WVU ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Das gilt in Verträgen mit Verbrauchern nur dann, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt worden ist.