Die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH ist bemüht, ihre Website mit der URL holding-graz.at im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sowie dem Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetzes (StWZG) zur Umsetzung der EU Richtlinie 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden harmonisierten Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021) vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.
Die Website holding-graz.at erreicht im Allgemeinen einen sehr guten Level der Barrierefreiheit und wurde mit dem österreichischen WACA-Zertifikat in Bronze ausgezeichnet, siehe https://waca.at/zertifikate
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Es fehlen einige Textalternativen bei Bildern, Grafiken und Objekten (1.1.1 Nicht-Text-Inhalt). Einige Elemente sowie Schriften haben keinen ausreichenden Farbkontrast (1.4.3 Kontrast und 1.4.11 Nicht-Text Kontrast). Die Fokusreihenfolge ist nicht optimal (2.4.3 Fokus-Reihenfolge).
Bei „Aktuelles“ und beim Gutschein-Shop vermittelt die Überschriftenstruktur nicht optimal die Struktur der Seite (1.3.1 Info und Beziehungen). Die Navigation innerhalb des Shop-Prozesses ist nicht konsistent mit der Gesamtseite (3.2.3 Konsistente Navigation und 3.2.4 Konsistente Erkennung) und der Seitentitel der Shop-Seiten ist immer gleich (2.4.2 Seite mit Titel versehen).
Bei der Unterseite „Digitale Rechnung“ sind einzelne Elemente (z.B. die Datenschutzbestimmung) als Liste definiert, obwohl es sich um keine Liste handelt (1.3.1 Info und Beziehungen) und es gibt Probleme bei der Tastaturbedienung (2.1.1 Tastatur und 2.1.2 Keine Tastaturfalle).
Es gibt aber vereinzelt Validierungsfehler, die Funktionalität wird dadurch jedoch nicht beeinflusst. (4.1.1 Syntaxanalyse und 4.1.2 Name, Rolle, Wert).
Videos sind gehostet und veröffentlicht in der Video-Plattform „YouTube“. Es ist nicht möglich, die geforderten Audiobeschreibungen oder eine textuelle Alternative zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.3 und 1.2.5 (Audiodeskription oder Medienalternative) nicht erfüllt. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
Diese Erklärung wurde am 30.05.2022 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz zur Umsetzung der Anforderungen der EU Richtlinie 2016/2102 erfolgte in Form eines Fremdtests nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Mai 2022. Überprüft wurden die Startseite in Deutsch und Englisch, die Suchfunktion und ein exemplarisches Ergebnis, die Kontaktmöglichkeit, der Gutschein-Shop inklusive dem Bestellprozess, sowie weitere 12 Unterseiten im Zuge der WACA-Zertifizierung, siehe Audit-Bericht.
Beim WACA-Audit wurde der interne Bereich und der Online-Ticketshop nicht überprüft, da andere URLs. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an [email protected]
Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Unterseite unserer Webseite an.
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes Steiermark wenden.
Kontakt: [email protected]
Diese Beschwerden werden von der Gleichbehandlungsbeauftragten dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch das Land Steiermark oder einer ihn zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Land Steiermark oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.