Damit die eisigen Zeiten den Grazer Verkehrsteilnehmer:innen nicht die Schweißperlen auf die Stirn treiben, ist unser Winterdienst unermüdlich unterwegs. Ziel ist es, jederzeit höchste Sicherheit auf den Straßen, Plätzen, Geh- und Radwegen zu gewährleisten.
Der differenzierte Winterdienst: Ziel ist es, bei gleichzeitiger Verringerung der splittbedingten Feinstaubbelastung höchste Sicherheit auf den Straßen, Plätzen, Geh- und Radwegen zu gewährleisten.
Das „Zauberwort“ für dieses Kunststück lautet „differenzierter Winterdienst“. Auslöser für die Einführung dieses Konzepts war die dramatische Feinstaubbelastung in der Stadt, für die unter anderem der von den Autoreifen zerriebene Streusplitt auf den Straßen verantwortlich gemacht wurde. „Differenziert“ bedeutet, dass sich der Einsatz der Mittel im Kampf gegen den Schnee nach den Witterungsverhältnissen, aber vor allem nach der Bedeutung der jeweiligen Straße für den Verkehrsfluss richtet.
Die Räumung der Hauptdurchzugsstraßen und des Graz Linien-Schienennetzes gefolgt von den Bergstraßen hat oberste Priorität. Erst dann werden Nebenstraßen, die Erschließung von Siedlungen und Radwege vom Schnee gereinigt.
Temperaturabhängig werden geringe Schneemengen mit Streumitteln bekämpft, Räumfahrzeuge können erst ab einer Schneehöhe von einigen Zentimetern zum Einsatz kommen, da sonst die Pflüge und Straßen beschädigt werden.
Hausbesitzer:innen sind zur Schneeräumung auf Gehsteigen verpflichtet. Auch die Dächer müssen von Wächten und Eis gereinigt werden.
Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind verpflichtet, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihrer Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und, wenn nötig, Streumittel aufzubringen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis befreit werden.
Auch Schneewächten und Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten stellen lediglich eine Sofortmaßnahme dar. Die Vernachlässigung dieser Pflichten kann teuer zu stehen kommen. Versäumnisanzeigen werden nach § 93 der Straßenverkehrsordnung mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 72 Euro geahndet, Schadenersatzklagen nach Unfällen können ungleich höhere Kosten nach sich ziehen. Dem Liegenschaftseigentümer bzw. dessen mit der Schneeräumung Beauftragtem droht in diesem Fall eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.